Verantwortung übernehmen

Jeder Unfall, jede Krankheit, jede körperliche, geistige oder seelische Behinderung kann Sie, soweit Sie ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können,  zu einem Betreuungsfall machen.


Sterbegeldversicherung, Treuhandlösung, Verfügung und Formulare ausarbeiten
warum ist dieses Thema wichtig?

Es geht um Sie, um jeden von uns: Natürlich können wir nicht alles reglen, wenn wir in Not geraten und auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dennoch müssen wir unsere Selbstbestimmtheit nicht gänzlich verlieren, sondern können durch die richtigen Verfügungen und die dazugehörenden Vollmachten einer u.U. notwendig werdenden Betreuung Fakten, Daten und Inhalte an die Hand geben, die Ihnen für Ihr persönliches Leben wichtig sind, und die auch zuverlässig in ihrem Sinne durchgeführt werden sollen.


Schriftlich formulieren, was mir wichtig ist !

eine Betreuungsverfügung kann ohne eine bestimmte Form erstellt werden

  • sie sollte handschriftlich sein
  • die Kopie des Personalausweises erleichtert die Tätigkeit des Betreuers
  • wichtige Telefonnummern, die im Notfall informiert werden sollten
  • die gesamten Lebensabläufe und soviel wie mögliche Detaills sollten darin beschrieben sein, z.B auch, wer Sie besuchen darf und wer dies nicht darf

 

Je genauer der Inhalt, desto besser wird alles vor Gericht bei Streitfällen anerkannt.

Eine geeignete und professionell ausgeabeitete Vorlage dazu empfehlen wir Ihnen, damit Wichtiges nicht vergessen wird.

Mit Prof. Dr. Thieler, bekannt aus Rundfunk und Fernsehn konnten wir einen Experten des Rechts für uns als Vortragenden gewinnen. Er referierte im November 2013 im Trauerzentrum vor vollem Haus und hinterlies einen bleibenden Eindruck. Seine Informationen und sein fachliches Wissen veranlassen uns, Sie hier auf seine Vorlagen zu den Vollmachten für den Notfall nochmals ausdrücklich hinzuweisen.

Gegen eine Gebühr von 25,- Euro können Sie diese im Trauerzentrum erwerben.
Bitte fragen Sie nach!

oder direkt zur Bezugsadresse
                      Vollmachten | Broschüre Teil 1 [ →download ]
                      Vollmachten | Broschüre Teil 2 [ →download ]

Gerichtsbeschluss v. 21.11.2013 zum Betreuungsrecht

Eine Betreuung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, jemanden mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten zu beauftragen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 21. November 2013 erneut zugunsten des Selbstbestimmungsrechts und der Selbstverantwortung entschieden BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - XII ZB 481/12 Im konkreten Fall hatte das Betreuungsgericht den Aufgabenkreis eines Betreuers, der u.a. für Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung zuständig war, eingeschränkt und den Bereich der Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten aus dem Aufgabenbereich ausgenommen. Eine Betreuung sei in diesem Bereich nicht erforderlich, da die an amyotropher Lateralsklerose leidende Betroffene ebenso gut einen anderen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben bevollmächtigen könne. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichtshofes ist § 1896 Abs. 2 BGB: Eine Betreuung wird dann als nicht erforderlich angesehen, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Im konkreten Fall hatte die Betroffene zwar keine Vorsorgevollmacht erteilt. Da an ihrer Geschäftsfähigkeit keine Zweifel bestanden, wäre es ihr jedoch ohne weiteres möglich gewesen, ihren Ehemann zu bevollmächtigen. Für die Bestellung eines Betreuers sah das Gericht daher kein Bedürfnis. Das Urteil bestätigt die Subsidiarität der Betreuung als staatliche Zwangsmaßnahme gegenüber privatautonomen Vorsorgeinstrumenten. Hat ein Volljähriger eine Vorsorgevollmacht errichtet und ist der Bevollmächtigte willens und in der Lage, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers wahrzunehmen, so darf ohnehin keine Betreuung angeordnet werden. Darüber hinaus kann sich aber auch der Betroffene nicht freiwillig einer Betreuung unterwerfen, wenn er ebenso gut eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beauftragen kann. Dies gilt jedenfalls dann wenn ein besonderes Bedürfnis für die mit der Betreuung verbundene gerichtliche Kontrolle nicht ersichtlich ist. Die Vorsorgevollmacht ist gegenüber der Betreuung grundsätzlich das vorrangige Instrument. Wichtig ist, dass eine Vorsorgevollmacht errichtet wird, solange noch die erforderliche Geschäftsfähigkeit vorhanden ist – ansonsten ist sie unwirksam. Bei einer notariellen Vorsorgevollmacht prüft der Notar die Geschäftsfähigkeit und stellt diese in der Urkunde fest, damit keine Zweifel bestehen.

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