Eine Betreuung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, jemanden mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten zu beauftragen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 21. November 2013 erneut zugunsten des Selbstbestimmungsrechts und der Selbstverantwortung entschieden BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - XII ZB 481/12 Im konkreten Fall hatte das Betreuungsgericht den Aufgabenkreis eines Betreuers, der u.a. für Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung zuständig war, eingeschränkt und den Bereich der Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten aus dem Aufgabenbereich ausgenommen. Eine Betreuung sei in diesem Bereich nicht erforderlich, da die an amyotropher Lateralsklerose leidende Betroffene ebenso gut einen anderen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben bevollmächtigen könne. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichtshofes ist § 1896 Abs. 2 BGB: Eine Betreuung wird dann als nicht erforderlich angesehen, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Im konkreten Fall hatte die Betroffene zwar keine Vorsorgevollmacht erteilt. Da an ihrer Geschäftsfähigkeit keine Zweifel bestanden, wäre es ihr jedoch ohne weiteres möglich gewesen, ihren Ehemann zu bevollmächtigen. Für die Bestellung eines Betreuers sah das Gericht daher kein Bedürfnis. Das Urteil bestätigt die Subsidiarität der Betreuung als staatliche Zwangsmaßnahme gegenüber privatautonomen Vorsorgeinstrumenten. Hat ein Volljähriger eine Vorsorgevollmacht errichtet und ist der Bevollmächtigte willens und in der Lage, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers wahrzunehmen, so darf ohnehin keine Betreuung angeordnet werden. Darüber hinaus kann sich aber auch der Betroffene nicht freiwillig einer Betreuung unterwerfen, wenn er ebenso gut eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beauftragen kann. Dies gilt jedenfalls dann wenn ein besonderes Bedürfnis für die mit der Betreuung verbundene gerichtliche Kontrolle nicht ersichtlich ist. Die Vorsorgevollmacht ist gegenüber der Betreuung grundsätzlich das vorrangige Instrument. Wichtig ist, dass eine Vorsorgevollmacht errichtet wird, solange noch die erforderliche Geschäftsfähigkeit vorhanden ist – ansonsten ist sie unwirksam. Bei einer notariellen Vorsorgevollmacht prüft der Notar die Geschäftsfähigkeit und stellt diese in der Urkunde fest, damit keine Zweifel bestehen.