Bestattungspflicht und Bestattungsrecht
In Deutschland besteht seit dem Mittelalter Bestattungspflicht.
Das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer:
' Was nutzt eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung, wenn Sie nicht gefunden und somit von Gerichten, Ärzten oder einem Betreuer nicht beachtet werden?'
Mit dem, bei der Bundesnotarkammer, eingerichteten Vorsorgeregister wurde eine zentrale Stelle geschaffen, in welcher Vorsorgeverträge und nun auch Patientenverfügungen, registriert werden. In diesem Register lassen Notare und Rechtsanwälte ihre Vorsorgeverträge registrieren.
Durch die Speicherung wird verhindert, dass unnötige gesetzliche Betreuungen durch ein Betreuungsgericht angeordnet werden.
Bestattungsvorsorgeverträge mit finanzieller Absicherung durch die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG können durch einen Anwalt der Treuhand AG ebenfalls registriert werden.
Dieses Register steht aber genauso allen Privatpersonen offen, um ihre persönlichen Vorsorgeverträge und Patientenverfügungen gleichwertig zu registrieren.
Zu beachten ist, dass jeder Vollmachtgeber bzw. Verfügender eine eigene Registrierung durchführt. Wenn z.B. Ehegatten sich gegenseitig bevollmächtigen sind somit zwei Eintragungen erforderlich.
Es werden auch keine Verträge im Vorsorgeregister hinterlegt, es werden lediglich die wesentlichen Daten der Verfügung registriert: Umfang der Vollmacht, wer diese erstellt hat und wer die Person des besonderen Vertrauens ist. Eine Hinterlegung von Schriftstücken wäre auch problematisch, da ja die Vertrauensperson sich gerade durch dieses Schriftstück gegenüber Behörden, Ärzten oder auch Banken und Versicherungen ausweisen muss.
Dieser Eintrag erfolgt im Internet unter:
[ https://www.zvr-online.de/zvr/Meldung.aspx ]
Die Eintragung ist jedoch nicht kostenlos. Bei Bezahlung durch Bankeinzug wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 13,00 Euro fällig. Zur eventuellen Korrektur des Eintrages erfolgt dann nochmals eine Mitteilung des Notariatsregisters auf dem Postweg.
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können Sie nicht gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Damit stärkten die Richter die Rechte der Verbraucher. Denn je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird das Dokument. Erben können sich auch durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen, entschied der BGH. Er kippte damit die Klausel einer Sparkasse, die es sich vorbehalten wollte, auf einen Erbschein zu bestehen (Az. XI ZR 401/12).